Allgemeine Geschäftsbedingungen der Krämer Druck GmbH

I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der Firma Krämer Druck GmbH (nachfolgend: "Auftragnehmer") und dem Vertragspartner (nachfolgend: "Auftraggeber"), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde.
  2. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher (also in Schrift- oder Textform geschlossener) Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung maßgebend.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden..

II. Vertragsschluss

  1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen hat.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Zugang beim Auftragnehmer anzunehmen.
  3. Die Annahme kann entweder schriftlich (Schrift- oder Textform) (z. B. durch Auftragsbestätigung per Brief, E-Mail oder Fax) oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden.
  4. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige schriftliche (Schrift- oder Textform) Vereinbarung getroffen wurde.

III. Preise

  1. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk und unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des unverbindlichen Angebots beim Auftraggeber. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, es sei denn, das Angebot enthält einen ausdrücklichen Hinweis darauf.
  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich eines dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster sowie Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen jeglicher Art. Dies gilt auch dann, wenn der Druckauftrag nicht erteilt wird.

IV. Zahlung

  1. Die Zahlung ist fällig und ohne Abzug zu leisten innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.
  2. Der Auftragnehmer ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder gegen eine angemessene Vorauszahlung durchzuführen, wenn ein sachlicher Grund hierfür besteht. Dies gilt insbesondere bei außergewöhnlichen Vorleistungen des Auftragnehmers (mehr als 100.000 Garnituren).
  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht.
  4. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Auftragnehmer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  5. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

V. Lieferung

  1. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des Aufraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Ist der Auftraggeber Unternehmer i. S. d. § 14 BGB geht beim Versendungskauf jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
  3. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
  4. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer in Textform bestätigt werden.
  5. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
  6. Ist der Auftraggeber Kaufmann i. S. d. HGB, steht dem Auftragnehmer an den vom Auftraggeber angelieferten Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  7. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche (in Schrift- oder Textform) Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises aus dem geschlossenen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Ist der Auftraggeber Unternehmer i. S. d. § 14 BGB gilt ergänzend folgendes:
    (a) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.
    (b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen. Der Auftraggeber hat auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen.
    (c) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß unten (cc) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
    (aa) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Auftragnehmer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    (bb) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Auftragnehmers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    (cc) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben dem Auftragnehmer ermächtigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner dem Auftragnehmer bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    (dd) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10%, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freigeben.

VII. Beschaffenheit

  1. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck sowie für alle sonstigen Abweichungen, die auf durch Drucktechnik bedingten Umständen beruhen.
  2. Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.) stellen keinen Mangel dar. Soweit dem Auftragnehmer durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Auftraggeber.
  3. Bei selbstklebenden Etiketten hat der Auftraggeber die Hinweise zur Lagerung von Selbstklebeetiketten auf den Lieferscheinen zu befolgen. Eine Gewährleistung für eine spätere Ablösbarkeit dieser Etiketten wird aufgrund der vielen Einflussfaktoren durch den Auftraggeber nicht übernommen. § 9 dieser AGB bleibt davon unberührt.

VIII. Beanstandungen/Gewährleistungen

  1. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreigabe/Druckabnahme auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann i. S. d. HGB setzen seine Mängelansprüche voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Auftragnehmer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Auftragnehmers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  3. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.
  4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Ist der Auftraggeber Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, steht dem Auftragnehmer das Wahlrecht bezüglich Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Das Recht des Auftragnehmers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
  5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  6. Den Auftragnehmer trifft keine Prüfungspflicht für Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten. Ausgenommen hiervon sind offensichtlich nicht lesbare oder nicht verarbeitungsfähige Daten.
  7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 500kg auf 25%.
  8. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber, der Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist, nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.

IX. Haftung

  1. Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
  2. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  3. Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
  4. Soweit der Auftragnehmer gemäß § 9 Abs. 3 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  5. Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für einen arglistig verschwiegenen Mangel, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

X. Verjährung

  1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Ist der Auftraggeber Unternehmer i. S. d. § 14 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab (Ab-) Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. § 9 Abs. 2 sowie aus Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

XI. Periodische Arbeiten

  1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Insbesondere steht dem Auftragnehmer das Recht zur fristlosen Kündigung zu, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen ganz oder teilweise in Rückstand gerät.

XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

  1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Eine Prüfungspflicht des Auftragnehmers besteht nicht. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XIII. Geheimhaltungsklausel

  1. Der Auftraggeber wird während der Dauer dieses Vertrages und im Anschluss daran keine Geschäftsgeheimnisse und kein Wissen oder Know-how aus der Geschäftsbeziehung bekannt geben oder zu Gunsten eines anderen Unternehmens nutzen. Er wird dieses Wissen vertraulich behandeln. Der Auftraggeber wird die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung sinngemäß seinen Mitarbeitern oder sonstigen Dritten, die mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im vorstehenden Sinne in Berührung kommen, auferlegen.
  2. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Auftraggeber bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch den Auftragnehmer bekannt waren.

XIV. Archivierung

  1. Eine Datensicherung oder Archivierung, der vom Auftraggeber dem Auftragnehmer überlassenen Daten findet nicht statt. Diese obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist aber berechtigt, eine Kopie anzufertigen. Auch eine Archivierung der dem Auftraggeber sonstigen zustehenden Produkte, insbesondere Datenträger, findet nicht statt.
  2. Eine Archivierung findet nur nach ausdrücklicher Vereinbarung in Textform und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber hinaus statt.

XV. Verwahren, Eigentum, Versicherung

  1. Druckvorlagen, Farbmuster, Druckdaten und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände, insbesondere soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, werden nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Druckplatten, Stehsätze, Stanzwerkzeuge, Heißfolienpräger, Relieffolienpräger, Siebwerkzeuge u. s. w., bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert. Dies gilt auch, soweit eine anteilsmäßige Berechnung stattfindet, da es sich bei diesen Betriebsgegenständen regelmäßig um Verschleißteile handelt.
  3. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin der Ware pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

XVI. Impressum

  1. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XVII. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anzuwendendes Recht

  1. Auf Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Bernkastel-Kues. Dies gilt auch für den Erfüllungsort. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

XVIII. Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt.

Stand 02/2018


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54470 Bernkastel-Kues

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